
Auf dieser Seite können Sie die Vereinssatzung vom 29.11.2024 lesen, als PDF-Datei herunterladen oder sie sich einfach vorlesen lassen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Vereinssatzung. Paragraf eins. Name und Sitz. Der Verband führt den Namen autismus Dortmund und Umgebung E V. Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus. Der Sitz des Verbandes ist Dortmund. Der Regionalverband ist in das Vereinsregister einzutragen. Er gehört dem Bundesverband autismus Deutschland E V an. Paragraf zwei. Zweck und Aufgabe. Satz eins. Zweck und Aufgabe des Verbandes sind Hilfs- und Fördermassnahmen für Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit Autismus, und Menschen mit autistischen Verhaltensweisen. Im Folgenden als Menschen mit Autismus bezeichnet. Satz zwei. Der Regionalverband verfolgt insbesondere folgende gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Förderung der Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugenderziehung an geeigneten Schulen, pädagogischen, heilpädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Er beabsichtigt ferner, das Interesse aller wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Kreise, für die speziellen Aufgaben dieser Förderungsstätten zu wecken, die Verbindung zwischen Elternhaus und diesen Förderungsstätten zu festigen, und die Förderungsstätten in ihrer Arbeit zur Erreichung des Förderungszieles, nach Kräften zu unterstützen. Satz drei. Der Regionalverband kann Träger solcher Einrichtungen werden oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. Satz vier. Der Regionalverband will die Bildung der Eltern, Pädagogen, Erzieher und Therapeuten von Menschen mit Autismus, hinsichtlich der bestehenden besonderen Auswirkungen des Autismus fördern. Satz fünf. Der Regionalverband will sich mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Kinder, Jugendlichen aller Altersstufen, und erwachsenen Behinderten mit autistischen Verhaltensweisen einsetzen. Paragraf drei. Gemeinnützigkeit. Der Regionalverband verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke, im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: Trägerschaft des Autismus-Therapiezentrums. Beteiligung an Förderprojek-ten. Öffentlichkeitsarbeit. Der Regionalverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung, oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden. Paragraf vier. Mittel des Verbandes. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhaelt der Verband durch: A: Mitgliedsbeiträge. B: Geld- und Sachspenden. C: Öffentliche Zuschüsse. D: Sonstige Zuwendungen. Paragraf fünf. Mitgliedschaft. Satz eins. Die Mitgliedschaft des Regionalverbandes können erwerben. A: Menschen mit Autismus. B: Eltern und Betreuer von Menschen mit Autismus. C: Fachleute, die die Interessen der unter A und B genannten Personen unterstützen möchten, und Schüler, Studierende und Auszubildende. D: Sonstige natürliche und juristische Personen, die an einer Unterstützung der Arbeit des Verbandes interessiert sind. Satz zwei. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Paragraf sechs. Beendigung der Mitgliedschaft. Satz eins. Die Mitgliedschaft wird beendet. Durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Durch den Tod des Mitglieds. Durch Ausschliessung. Satz zwei. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Verbandes entgegen arbeitet, oder sich sonst verbandsschädlich verhält. Satz drei. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschliessungsbeschluss, mit den Beschliessungsgründen und Rechtsmittelbelehrung, ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Satz vier. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschliessungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschliessungsbeschlusses zu. Satz fünf. In allen Fällen einer Beendigung einer Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres. Paragraf sieben. Organe des Vereins. Organe des Verbandes sind. A: die Mitgliederversammlung. B: der Vorstand. C: der Beirat. Paragraf acht. Mitgliederversammlungen. Satz eins. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Versammlung leitet der Vorsitzende. Er kann die Leitung einem anderen Mitglied übertragen. Satz zwei. Die Mitgliederversammlung beschliesst insbesondere über: A: Die Wahl des Vorstandes und seines Vorsitzenden. B: Die Entlastung des Vorstandes, C: Die Genehmigung des Jahresabschlusses. D: Die Wahl von mindestens einem Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. E: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge. F: Satzungsänderungen. G: Auflösung des Verbandes und Verwendung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens. H: Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Satz drei. Jede ordnungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satz vier. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Erschienenen, zur Auflösung des Verbandes eine solche von drei Viertel der den Erschienenen zustehenden Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Paragraf neun. Vorstand. Satz eins. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Vorsitzenden und den Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Satz zwei. Der Vorstand wird gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des Paragraf 26 B G B vertreten durch den Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Satz drei. Für das Innenverhältnis gilt, dass zunächst der Vorsitzende den Verband vertritt. Bei Ausfall oder Verhinderung des Vorsitzenden wird nach Absprache im Vorstand einem anderen Vorstandsmitglied die Vertretungsberechtigung übertragen. Satz vier. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so ist binnen vier Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Nachfolgers einzuberufen. Satz fünf. Mitglieder, die gegen Entgelt für den Verein und seine Einrichtugen tätig sind, können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Satz sechs. Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Satz sieben. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Paragraf zehn. Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, der den Jahresabschluss und die Rechnungsführung zu prüfen hat. Paragraf elf. Beirat. Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen, kann vom Vorstand ein Beirat gewählt werden. Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandsmitglieder werden zu den Beiratssitzungen eingeladen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein. Paragraf zwölf. Arbeitskreise. Zur Wahrung der Belange der Menschen mit autistischen Behinderungen, der Eltern und sonstiger Erziehungsberechtigten, können von den Mitgliedern örtliche Arbeitskreise gebildet werden. Eltern, Pädagogen, Mediziner, Sozialarbeiter et cetera. Sie wählen einen Sprecher und treten auf dessen Einladung nach Bedarf zusammen. Der Sprecher und der Schriftführer eines Kreises unterrichten den Vorstand von der Arbeit des Arbeitskreises. Paragraf dreizehn. Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Paragraf vierzehn. Auflösung. Die Auflösung eines Verbandes kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in Paragraf 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den Bundesverband autismus Deutschland E V. Soweit dieser nicht mehr besteht, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Paragraf fünfzehn. Beitrag. Der Beitrag für Mitglieder nach Paragraf 5 wird nach einer besonderen Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen am 11. August 2007. Das Protokoll der Versammlung ist der Satzung als Anlage beigefügt. Neugefasst und geändert sind die Paragrafen. Paragraf 1, Satz vier. Paragraf 2 Absatz 1, 2, 3, 4 und fünf. Paragraf 3. Paragraf 5, Absatz 1, Ziffer A und B. Paragraf 8 Absatz 2, Ziffer D und E. Paragraf 9, Absätze 4, 5 und sechs. Paragraf zehn. Paragraf 11, Satz eins. Schluss. Diese Satzung wurde einstimmig durch die Unterzeichner beschlossen auf der Gründungsversammlung in Dortmund am 26. Mai 1976. Gezeichnete Unterschriften. Paragraf 9, Absatz 1 und 2 wurden in ihrer jetzigen Fassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22. Februar 1986 in Dortmund. Paragraf 9, Punkt 2, Absatz 2 wurde in seiner jetzigen Fassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22. Februar 1986 in Dortmund. Auf der Mitgliederversammlung am 22. Februar 1986 in Dortmund wurde beschlossen, dass der Verein in der neuen Fassung die Bezeichnung Verband, Regionalverband, erhält. Paragraf 3, Paragraf 8, Absatz 2, Paragraf 9, Absatz 4 und Paragraf 14 wurden in ihrer jetzigen Fassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 04. November 1980 in Dortmund. Ebenfalls beschlossen wurde die Streichung von Paragraf 6 Absatz 4. In der jetzigen Fassung entspricht Paragraf 6 Absatz 4 dem Paragraf 6 Absatz 5 der vorhergehenden Fassung.
“autismus Dortmund und Umgebung e. V. Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus”
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