Vereinssatzung

Auf die­ser Sei­te kön­nen Sie die Ver­eins­sat­zung vom 29.11.2024 lesen, als PDF-Datei her­un­ter­la­den oder sie sich ein­fach vor­le­sen las­sen. Aus Grün­den der bes­se­ren Les­bar­keit wird auf die gleich­zei­ti­ge Ver­wen­dung weib­li­cher, männ­li­cher und diver­ser Sprach­for­men ver­zich­tet und das gene­ri­sche Mas­ku­li­num ver­wen­det. Sämt­li­che Per­so­nen­be­zeich­nun­gen gel­ten glei­cher­ma­ßen für alle Geschlechter.

Ver­eins­sat­zung. Para­graf eins. Name und Sitz. Der Ver­band führt den Namen autis­mus Dort­mund und Umge­bung E V. Regio­nal­ver­band zur För­de­rung von Men­schen mit Autis­mus. Der Sitz des Ver­ban­des ist Dort­mund. Der Regio­nal­ver­band ist in das Ver­eins­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Er gehört dem Bun­des­ver­band autis­mus Deutsch­land E V an. Para­graf zwei. Zweck und Auf­ga­be. Satz eins. Zweck und Auf­ga­be des Ver­ban­des sind Hilfs- und För­der­mass­nah­men für Kin­der, Jugend­li­che und erwach­se­ne Men­schen mit Autis­mus, und Men­schen mit autis­ti­schen Ver­hal­tens­wei­sen. Im Fol­gen­den als Men­schen mit Autis­mus bezeich­net. Satz zwei. Der Regio­nal­ver­band ver­folgt ins­be­son­de­re fol­gen­de gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke. För­de­rung der Jugend­pfle­ge, Jugend­für­sor­ge und Jugend­er­zie­hung an geeig­ne­ten Schu­len, päd­ago­gi­schen, heil­päd­ago­gi­schen und medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen. Er beab­sich­tigt fer­ner, das Inter­es­se aller wirt­schaft­li­chen und wis­sen­schaft­li­chen Krei­se, für die spe­zi­el­len Auf­ga­ben die­ser För­de­rungs­stät­ten zu wecken, die Ver­bin­dung zwi­schen Eltern­haus und die­sen För­de­rungs­stät­ten zu fes­ti­gen, und die För­de­rungs­stät­ten in ihrer Arbeit zur Errei­chung des För­de­rungs­zie­les, nach Kräf­ten zu unter­stüt­zen. Satz drei. Der Regio­nal­ver­band kann Trä­ger sol­cher Ein­rich­tun­gen wer­den oder sich an sol­chen Ein­rich­tun­gen betei­li­gen. Satz vier. Der Regio­nal­ver­band will die Bil­dung der Eltern, Päd­ago­gen, Erzie­her und The­ra­peu­ten von Men­schen mit Autis­mus, hin­sicht­lich der bestehen­den beson­de­ren Aus­wir­kun­gen des Autis­mus för­dern. Satz fünf. Der Regio­nal­ver­band will sich mit geeig­ne­ten Mit­teln für ein bes­se­res Ver­ständ­nis der Öffent­lich­keit gegen­über den beson­de­ren Pro­ble­men der Kin­der, Jugend­li­chen aller Alters­stu­fen, und erwach­se­nen Behin­der­ten mit autis­ti­schen Ver­hal­tens­wei­sen ein­set­zen. Para­graf drei. Gemein­nüt­zig­keit. Der Regio­nal­ver­band ver­folgt aus­schliess­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Wohl­fahrts­zwe­cke, im Sin­ne des Abschnit­tes Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke der Abga­ben­ord­nung vom 01.01.1977 in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung. Der Zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch: Trä­ger­schaft des Autis­mus-The­ra­pie­zen­trums. Betei­li­gung an För­der­pro­jek-ten. Öffent­lich­keits­ar­beit. Der Regio­nal­ver­band ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­ban­des dür­fen nur für die sat­zungs­mäs­si­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­ban­des. Die Mit­glie­der erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung, oder Auf­he­bung des Ver­ban­des kei­ne Antei­le des Ver­bands­ver­mö­gens. Es darf kei­ne Per­son durch Auf­ga­ben, die dem Zweck des Ver­ban­des fremd sind, oder unver­hält­nis­mäs­sig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt wer­den. Para­graf vier. Mit­tel des Ver­ban­des. Die Mit­tel zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erhaelt der Ver­band durch: A: Mit­glieds­bei­trä­ge. B: Geld- und Sach­spen­den. C: Öffent­li­che Zuschüs­se. D: Sons­ti­ge Zuwen­dun­gen. Para­graf fünf. Mit­glied­schaft. Satz eins. Die Mit­glied­schaft des Regio­nal­ver­ban­des kön­nen erwer­ben. A: Men­schen mit Autis­mus. B: Eltern und Betreu­er von Men­schen mit Autis­mus. C: Fach­leu­te, die die Inter­es­sen der unter A und B genann­ten Per­so­nen unter­stüt­zen möch­ten, und Schü­ler, Stu­die­ren­de und Aus­zu­bil­den­de. D: Sons­ti­ge natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen, die an einer Unter­stüt­zung der Arbeit des Ver­ban­des inter­es­siert sind. Satz zwei. Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand. Para­graf sechs. Been­di­gung der Mit­glied­schaft. Satz eins. Die Mit­glied­schaft wird been­det. Durch frei­wil­li­gen Aus­tritt. Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand. Durch den Tod des Mit­glieds. Durch Aus­schlies­sung. Satz zwei. Ein Mit­glied kann mit sofor­ti­ger Wir­kung durch den Vor­stand aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es den Zie­len des Ver­ban­des ent­ge­gen arbei­tet, oder sich sonst ver­bands­schäd­lich ver­hält. Satz drei. Vor Beschluss­fas­sung ist dem betref­fen­den Mit­glied unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist Gele­gen­heit zu geben, sich zu recht­fer­ti­gen. Der Aus­schlies­sungs­be­schluss, mit den Beschlies­sungs­grün­den und Rechts­mit­tel­be­leh­rung, ist dem betref­fen­den Mit­glied mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes bekannt zu machen. Satz vier. Gegen den Beschluss steht dem Mit­glied das Recht auf Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu. Die Beru­fung muss bin­nen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Aus­schlies­sungs­be­schlus­ses ein­ge­legt wer­den. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung, die vom Vor­stand inner­halb zwei­er Mona­te zu beru­fen ist, ent­schei­det end­gül­tig. Vor Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung steht dem Mit­glied kein Recht auf Her­bei­füh­rung einer gericht­li­chen Ent­schei­dung über die Wirk­sam­keit des Aus­schlies­sungs­be­schlus­ses zu. Satz fünf. In allen Fäl­len einer Been­di­gung einer Mit­glied­schaft erlischt die Bei­trags­pflicht erst mit dem Ende des Kalen­der­jah­res. Para­graf sie­ben. Orga­ne des Ver­eins. Orga­ne des Ver­ban­des sind. A: die Mit­glie­der­ver­samm­lung. B: der Vor­stand. C: der Bei­rat. Para­graf acht. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen. Satz eins. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand nach Bedarf, min­des­tens jedoch ein­mal im Jahr, ein­be­ru­fen oder wenn ein Drit­tel der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung schrift­lich unter Anga­be des Zwecks ver­langt. Die Ein­be­ru­fung erfolgt durch schrift­li­che Ein­la­dung unter Anga­be der Tages­ord­nung mit einer Frist von min­des­tens zwei Wochen. Die Ver­samm­lung lei­tet der Vor­sit­zen­de. Er kann die Lei­tung einem ande­ren Mit­glied über­tra­gen. Satz zwei. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschliesst ins­be­son­de­re über: A: Die Wahl des Vor­stan­des und sei­nes Vor­sit­zen­den. B: Die Ent­las­tung des Vor­stan­des, C: Die Geneh­mi­gung des Jah­res­ab­schlus­ses. D: Die Wahl von min­des­tens einem Kas­sen­prü­fer, der nicht dem Vor­stand ange­hö­ren darf. E: Die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge. F: Sat­zungs­än­de­run­gen. G: Auf­lö­sung des Ver­ban­des und Ver­wen­dung des nach Berich­ti­gung der Ver­bind­lich­kei­ten ver­blei­ben­den Ver­mö­gens. H: Die Beschlüs­se wer­den in einem Pro­to­koll nie­der­ge­legt und vom jewei­li­gen Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer unter­schrie­ben. Satz drei. Jede ord­nungs­mäs­sig ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung bedür­fen der ein­fa­chen Mehr­heit der von den Erschie­ne­nen abge­ge­be­nen Stim­men. Ein Mit­glied kann sich in der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch ein ande­res Mit­glied mit­tels schrift­li­cher Voll­macht bei der Stimm­ab­ga­be ver­tre­ten las­sen. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den. Satz vier. Zu Sat­zungs­än­de­run­gen ist jedoch eine Stim­men­mehr­heit von zwei Drit­tel der Erschie­ne­nen, zur Auf­lö­sung des Ver­ban­des eine sol­che von drei Vier­tel der den Erschie­ne­nen zuste­hen­den Stim­men erfor­der­lich. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Para­graf neun. Vor­stand. Satz eins. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens 3 und höchs­tens 5 Mit­glie­dern. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt den Vor­sit­zen­den und den Schatz­meis­ter. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf 3 Jah­re gewählt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­stand bleibt so lan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist. Satz zwei. Der Vor­stand wird gericht­lich und aus­ser­ge­richt­lich im Sin­ne des Para­graf 26 B G B ver­tre­ten durch den Vor­stand. Jedes Vor­stands­mit­glied ist allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Satz drei. Für das Innen­ver­hält­nis gilt, dass zunächst der Vor­sit­zen­de den Ver­band ver­tritt. Bei Aus­fall oder Ver­hin­de­rung des Vor­sit­zen­den wird nach Abspra­che im Vor­stand einem ande­ren Vor­stands­mit­glied die Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung über­tra­gen. Satz vier. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor Ablauf sei­ner Amts­zeit aus oder ist ein Vor­stands­mit­glied dau­ernd oder län­ge­re Zeit ver­hin­dert, so ist bin­nen vier Wochen eine aus­ser­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Neu­wahl eines Nach­fol­gers ein­zu­be­ru­fen. Satz fünf. Mit­glie­der, die gegen Ent­gelt für den Ver­ein und sei­ne Ein­rich­tu­gen tätig sind, kön­nen nicht Mit­glie­der des Vor­stan­des sein. Satz sechs. Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts- und Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Satz sie­ben. Die Beschlüs­se wer­den in einem Pro­to­koll nie­der­ge­legt und von den Vor­stands­mit­glie­dern unter­schrie­ben. Para­graf zehn. Kas­sen­prü­fung. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt min­des­tens einen Kas­sen­prü­fer, der den Jah­res­ab­schluss und die Rech­nungs­füh­rung zu prü­fen hat. Para­graf elf. Bei­rat. Zur fach­li­chen Bera­tung sowie zur Pfle­ge der Kon­tak­te mit Nach­bar­or­ga­ni­sa­tio­nen und wis­sen­schaft­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen, kann vom Vor­stand ein Bei­rat gewählt wer­den. Der Bei­rat tritt nach Bedarf zusam­men. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den zu den Bei­rats­sit­zun­gen ein­ge­la­den. Die Mit­glie­der des Bei­ra­tes müs­sen nicht Mit­glie­der des Ver­ban­des sein. Para­graf zwölf. Arbeits­krei­se. Zur Wah­rung der Belan­ge der Men­schen mit autis­ti­schen Behin­de­run­gen, der Eltern und sons­ti­ger Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, kön­nen von den Mit­glie­dern ört­li­che Arbeits­krei­se gebil­det wer­den. Eltern, Päd­ago­gen, Medi­zi­ner, Sozi­al­ar­bei­ter et cete­ra. Sie wäh­len einen Spre­cher und tre­ten auf des­sen Ein­la­dung nach Bedarf zusam­men. Der Spre­cher und der Schrift­füh­rer eines Krei­ses unter­rich­ten den Vor­stand von der Arbeit des Arbeits­krei­ses. Para­graf drei­zehn. Geschäfts­jahr. Das Geschäfts­jahr des Ver­ban­des ist das Kalen­der­jahr. Para­graf vier­zehn. Auf­lö­sung. Die Auf­lö­sung eines Ver­ban­des kann nur durch eine Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der in Para­graf 8 fest­ge­leg­ten Stim­men­mehr­heit erfol­gen. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­ban­des oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Ver­ban­des an den Bun­des­ver­band autis­mus Deutsch­land E V. Soweit die­ser nicht mehr besteht, an den Deut­schen Pari­tä­ti­schen Wohl­fahrts­ver­band, die es unmit­tel­bar und aus­schliess­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den haben. Beschlüs­se über die zukünf­ti­ge Ver­wen­dung des Ver­bands­ver­mö­gens dür­fen erst nach Ein­wil­li­gung des Finanz­am­tes aus­ge­führt wer­den. Para­graf fünf­zehn. Bei­trag. Der Bei­trag für Mit­glie­der nach Para­graf 5 wird nach einer beson­de­ren Bei­trags­ord­nung fest­ge­legt, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wird. Die vor­lie­gen­de Neu­fas­sung der Sat­zung wur­de von der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins beschlos­sen am 11. August 2007. Das Pro­to­koll der Ver­samm­lung ist der Sat­zung als Anla­ge bei­gefügt. Neu­ge­fasst und geän­dert sind die Para­gra­fen. Para­graf 1, Satz vier. Para­graf 2 Absatz 1, 2, 3, 4 und fünf. Para­graf 3. Para­graf 5, Absatz 1, Zif­fer A und B. Para­graf 8 Absatz 2, Zif­fer D und E. Para­graf 9, Absät­ze 4, 5 und sechs. Para­graf zehn. Para­graf 11, Satz eins. Schluss. Die­se Sat­zung wur­de ein­stim­mig durch die Unter­zeich­ner beschlos­sen auf der Grün­dungs­ver­samm­lung in Dort­mund am 26. Mai 1976. Gezeich­ne­te Unter­schrif­ten. Para­graf 9, Absatz 1 und 2 wur­den in ihrer jet­zi­gen Fas­sung beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 22. Febru­ar 1986 in Dort­mund. Para­graf 9, Punkt 2, Absatz 2 wur­de in sei­ner jet­zi­gen Fas­sung beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 22. Febru­ar 1986 in Dort­mund. Auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 22. Febru­ar 1986 in Dort­mund wur­de beschlos­sen, dass der Ver­ein in der neu­en Fas­sung die Bezeich­nung Ver­band, Regio­nal­ver­band, erhält. Para­graf 3, Para­graf 8, Absatz 2, Para­graf 9, Absatz 4 und Para­graf 14 wur­den in ihrer jet­zi­gen Fas­sung beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 04. Novem­ber 1980 in Dort­mund. Eben­falls beschlos­sen wur­de die Strei­chung von Para­graf 6 Absatz 4. In der jet­zi­gen Fas­sung ent­spricht Para­graf 6 Absatz 4 dem Para­graf 6 Absatz 5 der vor­her­ge­hen­den Fassung. 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Ver­band führt den Namen

    autis­mus Dort­mund und Umge­bung e. V. Regio­nal­ver­band zur För­de­rung von Men­schen mit Autismus”

  2. Er hat sei­nen Sitz in Dort­mund und ist im Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.
  3. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Vereins und Zwecke 

  1. Zwe­cke des Ver­eins sind 
    • die För­de­rung des öffent­li­chen Gesund­heits­we­sens und der öffent­li­chen Gesund­heits­pfle­ge (§ 52 Abs. II Nr. 3 AO)
    • die För­de­rung der Jugend­hil­fe (§ 52 Abs. II Nr. 4 AO)
    • die För­de­rung von Erzie­hung und Bil­dung (§ 52 Abs. II Nr. 7 AO)
    • die För­de­rung des Wohl­fahrts­we­sens (§ 52 Abs. II Nr. 9 AO).
  2. Der Ver­ein ver­wirk­licht sei­ne Zwe­cke ins­be­son­de­re durch 
    • das Anbie­ten von Hilfs- und För­der­maß­nah­men für Kin­der, Jugend­li­che und erwach­se­ne Men­schen mit Autis­mus und Men­schen mit autis­ti­schen Ver­hal­tens­wei­sen (im Fol­gen­den als Men­schen mit Autis­mus bezeich­net). Durch geziel­te Hilfs‑, The­ra­pie- und För­der­maß­nah­men für Men­schen mit Autis­mus sowie des per­sön­li­chen Umfel­des in enger Abstim­mung und Zusam­men­ar­beit mit Bil­dungs­ein­rich­tun­gen soll der Zugang zum gesell­schaft­li­chen All­tag und der Teil­ha­be dar­an erleich­tert und geför­dert werden;
    • den Betrieb und die Trä­ger­schaft des Autis­mus-The­ra­pie-Zen­trums in Dort­mund und Hagen, wel­ches umfas­sen­de Hilfs‑, The­ra­pie- und För­der­maß­nah­men für Kin­der, Jugend­li­che und erwach­se­ne Men­schen mit Autis­mus ent­wi­ckelt und anbietet;
    • weit­rei­chen­de Auf­klä­rungs- und Bil­dungs­ar­beit für die All­ge­mein­heit, ins­be­son­de­re für Eltern, Geschwis­ter, Päd­ago­gen, Vor­ge­setz­te und Kol­le­gen und der­glei­chen, um in der Bevöl­ke­rung ein brei­tes und ver­bes­ser­tes Ver­ständ­nis für die Spe­zi­fik autis­ti­scher Ver­hal­tens­wei­sen zu schaffen;
    • den Betrieb und die Trä­ger­schaft des Ambu­lan­ten Betreu­ten Woh­nens, wel­ches umfas­sen­de Unter­stüt­zungs­maß­nah­men bei der selbst­stän­di­gen Lebens­füh­rung in der eige­nen Woh­nung anbietet;
    • die För­de­rung von For­schungs­maß­nah­men und Pro­jek­ten zur wis­sen­schaft­li­chen Auf­ar­bei­tung von Autis­mus und die geziel­te Unter­stüt­zung sol­cher Vor­ha­ben, was auch durch Sti­pen­di­en oder Prei­se erfol­gen kann.
  3. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur zu sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cken ver­wandt wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten in ihrer Eigen­schaft als Mit­glied kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Sie erhal­ten beim Aus­schei­den aus dem Ver­ein, bei des­sen Auf­lö­sung oder Auf­he­bung kei­ne Abfin­dung und haben kei­nen Anspruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen oder geleis­te­te Bei­trä­ge. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Der Ver­ein erfüllt sei­ne Auf­ga­ben selbst oder durch Hilfs­per­so­nen im Sin­ne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO. Der Ver­ein kann mobi­les und immo­bi­les Eigen­tum erwer­ben sowie Gesell­schaf­ten begrün­den oder sich dar­an betei­li­gen oder Stif­tun­gen errichten.
  4. Der Ver­ein gehört dem Bun­des­ver­band autis­mus Deutsch­land e.V. an.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che oder jede juris­ti­sche Per­son wer­den, wel­che die Zie­le des Ver­eins unter­stützt. Die Mit­glied­schaft wird jeweils erwor­ben auf schrift­li­chen Antrag durch Beschluss des Vor­stan­des. Ein Anspruch auf Auf­nah­me besteht nicht. Eine Ableh­nung muss nicht begrün­det werden.
  2. Mit­glie­der kön­nen durch Beschluss des Vor­stan­des zu För­der­mit­glie­dern ernannt wer­den. Die­se sind den ordent­li­chen Mit­glie­dern gleich­ge­stellt, haben jedoch kein Stimmrecht.
  3. Mit­ar­bei­ter des Ver­eins kön­nen nicht Mit­glied sein. Mit Beginn der Beschäf­ti­gung endet die Mitgliedschaft.
  4. Die Mit­glied­schaft endet ferner 
    • durch Tod;
    • durch Kün­di­gung bzw. Aus­tritts­er­klä­rung, die dem Vor­stand gegen­über schrift­lich mit Wir­kung zum Ende des über­nächs­ten auf die Erklä­rung fol­gen­den Monats zu erklä­ren ist;
    • bei juris­ti­schen Per­so­nen durch Been­di­gung, ins­be­son­de­re durch Löschung aus dem Regis­ter, Insol­venz­er­öff­nung oder Ableh­nung man­gels Mas­se, Auf­lö­sung, Umwandlung;
    • durch Aus­schluss aus einem wich­ti­gen Grund, über den der Vor­stand nach Anhö­rung des Betrof­fe­nen beschließt. Als wich­ti­ger Grund gilt jeder nicht nur uner­heb­li­che Ver­stoß gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen sowie das Weg­fal­len der Basis einer ver­trau­ens­vol­len Zusam­men­ar­beit durch das Ver­hal­ten eines Mit­glie­des sowie die Stö­rung des Vereinsfriedens;
    • durch Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te auf Beschluss des Vor­stan­des. Dies kann erfol­gen bei Nicht­zah­lung von Mit­glieds­bei­trä­gen trotz Fäl­lig­keit und Mah­nung sowie bei wie­der­hol­ter Nichterreichbarkeit.
    Ist über die Been­di­gung der Mit­glied­schaft ein Recht­streit anhän­gig, so ruhen die Mit­glied­schafts­rech­te des betrof­fe­nen Mit­glie­des bis zur Rechts­kraft der Entscheidung.
  5. Der Ver­ein erhebt, ver­ar­bei­tet und nutzt von sei­nen Mit­glie­dern die fol­gen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten: Name, Vor­na­me, Anschrift, Kon­takt­da­ten (Tele­fon, E‑Mail, ggf. Social Media) sowie ver­eins­be­zo­ge­ne Daten (Ein­tritt, Ämter, Ehrun­gen), bei Last­schrift­man­dat die Bank­ver­bin­dung. Fer­ner wird erho­ben, ob es sich bei Mit­glie­dern selbst um Betrof­fe­ne oder Ange­hö­ri­ge von Betrof­fe­nen han­delt. Die­se Daten wer­den mit Hil­fe von Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen (EDV) gespei­chert und aus­schließ­lich ver­eins­be­zo­gen zur Mit­glie­der­ver­wal­tung und Ver­eins­or­ga­ni­sa­ti­on genutzt. Eine Über­mitt­lung an Drit­te erfolgt nur, wenn dies erfor­der­lich ist. Durch ihre Mit­glied­schaft und die Aner­ken­nung die­ser Sat­zung stim­men die Mit­glie­der die­ser Nut­zung zu. Der Vor­stand kann zu den Ein­zel­hei­ten eine Daten­schutz­ord­nung erlassen.
  6. Die Kom­mu­ni­ka­ti­on inner­halb des Ver­eins ein­schließ­lich der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt in der Regel per E‑Mail. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, dem Ver­ein ihre E‑Mailadresse sowie deren Ände­run­gen mit­zu­tei­len, sofern sie über eine sol­che ver­fü­gen. Mit Mit­glie­dern, die kei­ne E‑Mailadresse haben, wird schrift­lich kommuniziert.

§ 4 Beitrag

Es ist ein Mit­glieds­bei­trag zu leis­ten. In wel­cher Höhe ein Mit­glieds­bei­trag zu zah­len ist und in wel­chem Tur­nus die­ser fäl­lig wird, wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Vor­stan­des bestimmt. Der Vor­stand kann im Ein­zel­fall über Bei­trags­re­du­zie­rung oder Bei­trags­frei­stel­lung beschlie­ßen, wenn dies durch sozia­le Aspek­te gebo­ten erscheint. 

§ 5 Organe des Vereins

  1. Orga­ne des Ver­eins sind
    • die Mit­glie­der­ver­samm­lung (§ 6),
    • der Vor­stand (§ 7),
    • der Auf­sichts­rat (§ 8).
  2. Die Haf­tung der Mit­glie­der des Vor­stan­des und des Auf­sichts­ra­tes ist im Ver­hält­nis zum Ver­ein und sei­nen Mit­glie­dern auf gro­be Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz beschränkt.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det in jedem Kalen­der­jahr min­des­tens ein­mal statt. Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det dar­über hin­aus statt, wenn dies min­des­tens 25 % der Mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be von Grün­den ver­lan­gen (Min­der­hei­ten­be­geh­ren) oder der Vor­stand oder der Auf­sichts­rat eine Mit­glie­der­ver­samm­lung für gebo­ten hal­ten. Zu der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist durch den Vor­stand in Abstim­mung mit dem Auf­sichts­rat in Text­form (z. B. E‑Mail) unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung und unter Ein­hal­tung einer Ladungs­frist von min­des­tens zwei Wochen ein­zu­la­den. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te dem Ver­ein schrift­lich bekannt gege­be­ne Adres­se oder E‑Mailadresse gerich­tet ist.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann real oder vir­tu­ell statt­fin­den. Fer­ner kann der Vor­stand den Mit­glie­dern ermög­li­chen, an einer Prä­senz­ver­samm­lung digi­tal teil­zu­neh­men und die Mit­glie­der­rech­te digi­tal aus­zu­üben. Ob die Ver­samm­lung real, in hybrid-Form oder vir­tu­ell erfolgt, legt der Vor­stand nach eige­nem Ermes­sen bei der Ein­la­dung fest. Es ist eine geeig­ne­te Platt­form und Soft­ware zu ver­wen­den, die sicher­stellt, dass sämt­li­che Rech­te der Mit­glie­der per Zwei-Wege-Kom­mu­ni­ka­ti­on gewahrt sind und Abstim­mun­gen rechts­kon­form unter Ein­hal­tung aller recht­li­chen Vor­ga­ben durch­ge­führt wer­den. Fin­det eine vir­tu­el­le oder hybri­de Ver­samm­lung statt, wer­den die per­sön­li­chen Zugangs­da­ten zu dem nur Mit­glie­dern und zuge­las­se­nen Gäs­ten zugäng­li­chen vir­tu­el­len Raum (z. B. Video­kon­fe­renz) den Mit­glie­dern per E‑Mail über­mit­telt. Die Wei­ter­ga­be der Zugangs­da­ten an Drit­te ist unter­sagt. Es wird die E‑Mailadresse ver­wen­det, wel­che das Mit­glied dem Ver­ein bekannt­ge­ge­ben hat. Die wei­te­ren Ein­zel­hei­ten kön­nen in einer Geschäfts­ord­nung / Ver­samm­lungs­ord­nung gere­gelt wer­den. Im Übri­gen gel­ten für die vir­tu­el­le Ver­samm­lung die Rege­lun­gen zur rea­len Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­spre­chend. Eine vir­tu­el­le Mit­glie­der­ver­samm­lung
    über die Auf­lö­sung des Ver­eins ist unzulässig.
  3. Für ergän­zen­de Anträ­ge zur Tages­ord­nung gel­ten die Rege­lun­gen zum Min­der­hei­ten­be­geh­ren gemäß Absatz 1. Der­ar­ti­ge Anträ­ge müs­sen spä­tes­tens acht Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand ein­ge­gan­gen sein.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Auf­sichts­rat oder einer von die­sem zu bestim­men­den Per­son gelei­tet. Der Ver­samm­lungs­lei­ter bestimmt einen Pro­to­koll­füh­rer. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der Erschie­ne­nen beschluss­fä­hig, wenn ord­nungs­ge­mäß ein­ge­la­den wurde.
  5. Jedes stimm­be­rech­tig­te Mit­glied hat eine Stim­me. Jedes Mit­glied kann jeweils bis zu zwei wei­te­re Mit­glie­der mit schrift­li­cher Voll­macht ver­tre­ten. Auch juris­ti­sche Per­so­nen oder Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts wer­den durch eine natür­li­che Per­son mit schrift­li­cher Voll­macht vertreten.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt mit ein­fa­cher Mehr­heit der gül­tig abge­ge­be­nen Stim­men der Mit­glie­der, sofern in die­ser Sat­zung nicht in ein­zel­nen Ange­le­gen­hei­ten eine ande­re Mehr­heit vor­ge­schrie­ben ist. Beschluss­fas­sun­gen über Sat­zungs­än­de­run­gen wer­den mit 2/3 ‑Mehr­heit der gül­tig abge­ge­ben Stim­men gefasst. Die Art der Abstim­mung bestimmt der Versammlungsleiter.
  7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung nimmt die Berich­te des Vor­stan­des und des Auf­sichts­ra­tes ent­ge­gen und för­dert durch ihre Anre­gun­gen und Beden­ken den Ver­eins­zweck. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­las­tet den Auf­sichts­rat.
    Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt ins­be­son­de­re über
    • Wahl und Abbe­ru­fung der Aufsichtsratsmitglieder;
    • Ent­las­tung des Aufsichtsrates;
    • Sat­zungs­än­de­run­gen;
    • Art und Höhe der zu zah­len­den Mitgliedsbeiträge;
    • Ord­nun­gen;
    • die Auf­lö­sung des Ver­eins gemäß den Rege­lun­gen in die­ser Satzung.
  8. Über jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das von dem Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­schrei­ben ist.
  9. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vor­stand führt die Geschäf­te des Ver­eins in eige­ner Ver­ant­wor­tung unter Beach­tung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Er ist auch zustän­dig für die Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Anforderungen.
  2. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens einer und höchs­tens drei Per­so­nen. Vor­stands­mit­glie­der müs­sen nicht Mit­glied des Ver­eins sein. Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes kön­nen nicht zugleich Mit­glie­der des Vor­stan­des sein.
  3. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den vom Auf­sichts­rat für die Dau­er von fünf Jah­ren bestellt. Die Wie­der­be­stel­lung in den Vor­stand ist unbe­grenzt mög­lich. Der Vor­stand bleibt so lan­ge im Amt, bis eine Neu­be­stel­lung erfolgt ist. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor­zei­tig aus dem Amt aus, kann der Vor­stand für die Dau­er der rest­li­chen Amts­zeit ein Ersatz­mit­glied beru­fen; dies bedarf der Geneh­mi­gung des Auf­sichts­ra­tes. Bis zu einer sol­chen Beru­fung beschließt der Vor­stand in sei­ner ver­blei­ben­den Zusammensetzung.
  4. Sofern nur ein Vor­stands­mit­glied bestellt ist, ver­tritt die­ses den Ver­ein allein. Sind meh­re­re Vor­stands­mit­glie­der bestellt, ver­tre­ten jeweils zwei Vor­stands­mit­glie­der den Ver­ein gemein­sam. Jedem Vor­stands­mit­glied kann für den Ein­zel­fall durch Beschluss des Auf­sichts­ra­tes Befrei­ung von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB erteilt werden.
  5. Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se mög­lichst ein­mü­tig und für den Fall, dass eine sol­che Ein­mü­tig­keit nicht erreicht wer­den kann, mit ein­fa­cher Mehr­heit der von den bei der Beschluss­fas­sung anwe­sen­den Vor­stands­mit­glie­dern abge­ge­be­nen Stim­men. Jedes Vor­stands­mit­glied hat eine Stim­me. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wur­de. Sit­zun­gen sind mit einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens 1 Woche unter Anga­be der Tages­ord­nung durch den Vor­sit­zen­den in Text­form (z.B. E‑Mail) ein­zu­be­ru­fen und zu pro­to­kol­lie­ren. Der Vor­stand kann alle sei­ne Beschlüs­se auch in Text­form oder per elek­tro­ni­scher Text­me­di­en fas­sen, wenn kein Vor­stands­mit­glied die­ser Vor­ge­hens­wei­se wider­spricht und alle Vor­stands­mit­glie­der infor­miert wur­den. In die­sem Fall bedarf es der vor­he­ri­gen Ein­la­dung bzw. Über­sen­dung einer Tages­ord­nung nicht. Die Rege­lun­gen zu den Mehr­heits­er­for­der­nis­sen gel­ten entsprechend.
  6. Die Vor­stands­mit­glie­der sind haupt­amt­lich auf der Grund­la­ge eines geson­der­ten Dienst­ver­tra­ges tätig. Endet der Dienst­ver­trag, endet dadurch auch das Vor­stands­amt. Der Vor­stand hat Anspruch auf eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung, die nach Art und Höhe durch den Auf­sichts­rat unter Beach­tung der Vor­ga­ben zur Gemein­nüt­zig­keit bestimmt wird. Jedes Vor­stands­mit­glied hat zudem Anspruch auf Ersatz der ihm ent­stan­de­nen Auslagen.
  7. Der Vor­stand kann zur Erfül­lung der lau­fen­den Geschäf­te einen oder meh­re­re Geschäfts­füh­rer oder Beson­de­re Ver­tre­ter (§ 30 BGB) bestel­len oder ander­wei­ti­ge haupt­amt­li­che Beschäf­tig­te anzu­stel­len, die ange­mes­sen und unter Beach­tung der Vor­ga­ben der Abga­ben­ord­nung ver­gü­tet wer­den kön­nen. Auf­ga­ben­krei­se und der Umfang der Ver­tre­tungs­macht wer­den jeweils bei der Bestel­lung fest­ge­legt. Die Ein­stel­lung von Geschäfts­füh­rern oder Beson­de­ren Ver­tre­tern bedarf im Innen­ver­hält­nis der Zustim­mung des Auf­sichts­ra­tes. Vor­stands­mit­glie­der und Geschäfts­füh­rer haben Anspruch auf Abschluss einer ange­mes­se­nen Haft­pflicht­ver­si­che­rung (D&0).
  8. Geschäf­te, die über den gewöhn­li­chen Geschäfts­be­trieb deut­lich hin­aus­ge­hen, unter­lie­gen im Innen­ver­hält­nis dem Zustim­mungs­vor­be­halt des Auf­sichts­ra­tes. Dies sind insbesondere 
    • der Erwerb, Ver­äu­ße­rung und Belas­tung von Grundstücken;
    • die Vor­nah­me erheb­li­cher bau­li­cher Ver­än­de­run­gen an Gebäuden;
    • die Errich­tung und Schlie­ßung von Betriebsstätten;
    • der Erwerb und die Ver­äu­ße­run­gen von Beteiligungen;
    • die Ein­ge­hung von Ver­bind­lich­kei­ten mit einem Geschäfts­wert von über 30.000 Euro, aus­ge­nom­men sind Arbeitsverhältnisse;
    • die Über­nah­me von Bürgschaften,
    • die Ein­stel­lung von Geschäfts­füh­rern und Beson­de­ren Vertretern.
  9. Im Übri­gen kann sich der Vor­stand eine Geschäfts­ord­nung selbst geben.

§ 8 Aufsichtsrat

  1. Der Auf­sichts­rat besteht aus min­des­tens drei Per­so­nen, die nicht dem Kreis der haupt­amt­li­chen oder neben­amt­li­chen Mit­ar­bei­ter ange­hö­ren dür­fen. Auf­sichts­rats­mit­glie­der müs­sen nicht Mit­glied des Ver­eins sein.
  2. Die Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von 4 Jah­ren gewählt. Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes dür­fen nicht Mit­glied des Vor­stan­des sein. Bei der Wahl der Auf­sichts­rats­mit­glie­der ist gewählt, wer die ein­fa­che Mehr­heit der gül­ti­gen Stim­men erreicht hat und im Ver­hält­nis zu den ande­ren Kan­di­da­ten die meis­ten Ja-Stim­men auf sich ver­ei­nen kann. Die Wie­der­wahl ist unbe­grenzt mög­lich, Mit­glie­der blei­ben bis zur Wahl eines Nach­fol­gers im Amt. Eine Abbe­ru­fung von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bedarf eines wich­ti­gen Grun­des. Schei­det ein Auf­sichts­rats­mit­glied vor­zei­tig aus dem Amt aus, hat die nächs­te ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung unver­züg­lich ein neu­es Mit­glied des Auf­sichts­ra­tes für die der sat­zungs­mä­ßi­ge Amts­dau­er zu bestel­len oder die ver­blei­ben­de Anzahl zu beschlie­ßen. Bis zu die­ser Neu­be­stel­lung beschließt der Auf­sichts­rat in sei­ner ver­blei­ben­den Besetzung.
  3. Der Auf­sichts­rat wählt aus sei­ner Mit­te einen Vor­sit­zen­den und einen Stell­ver­tre­ter, jeweils für die Dau­er von 4 Jahren.
  4. Der Auf­sichts­rat fasst sei­ne Beschlüs­se mög­lichst ein­mü­tig und für den Fall, dass eine sol­che Ein­mü­tig­keit nicht erreicht wer­den kann, mit ein­fa­cher Mehr­heit der von den bei der Beschluss­fas­sung anwe­sen­den Auf­sichts­rats­mit­glie­dern abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Er ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 3 Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes anwe­send sind. Der Auf­sichts­rat tagt nach Bedarf, im Regel­fall jedoch min­des­tens zwei­mal im Jahr. Sit­zun­gen sind mit einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens 2 Wochen unter Anga­be der Tages­ord­nung durch den Vor­sit­zen­den in Text­form ein­zu­be­ru­fen und zu pro­to­kol­lie­ren. Der Auf­sichts­rat kann alle sei­ne Beschlüs­se auch in Text­form oder per elek­tro­ni­scher Text­me­di­en fas­sen, wenn kein Auf­sichts­rats­mit­glied die­ser Vor­ge­hens­wei­se wider­spricht und alle Auf­sichts­rats­mit­glie­der infor­miert wur­den. In die­sem Fall bedarf es der vor­he­ri­gen Ein­la­dung bzw. Über­sen­dung einer Tages­ord­nung nicht. Die Rege­lun­gen zu den Mehr­heits­er­for­der­nis­sen gel­ten entsprechend.
  5. Zu den Auf­ga­ben des Auf­sichts­ra­tes gehö­ren insbesondere
    • Bera­tung und Unter­stüt­zung sowie die Über­wa­chung der Tätig­keit des Vorstandes;
    • Bestel­lung und Abbe­ru­fung der Vorstandsmitglieder;
    • Befas­sung mit Beschwer­den, die gegen den Vor­stand erho­ben werden;
    • Ent­las­tung der Vorstandsmitglieder;
    • Lei­tung der Mitgliederversammlung;
    • Bestim­mung der Ver­gü­tung des Vorstandes;
    • Beschluss­fas­sung über die Geneh­mi­gung zustim­mungs­pflich­ti­ger Auf­ga­ben des
      Vor­stan­des.
  6. Die Auf­sichts­rats­mit­glie­der haben ihre Auf­ga­ben per­sön­lich zu erbrin­gen. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bin­nen Jah­res­frist nach­ge­wie­se­nen Aus­la­gen. Der Auf­sichts­rat ist ehren­amt­lich tätig.
  7. Bei Ver­trä­gen des Vor­stan­des mit dem Ver­ein ver­tritt der Auf­sichts­rat den Ver­ein durch zwei Auf­sichts­rats­mit­glie­der gemeinsam.
  8. Der Auf­sichts­rat kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

§ 9 Auflösung des Vereins 

  1. Über die Auf­lö­sung des Ver­eins beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von 3/4 der gül­ti­gen abge­ge­be­nen Stim­men. Der Antrag auf Auf­lö­sung des Ver­eins muss in der Ein­la­dung mit­ge­teilt werden.
  2. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen der Kör­per­schaft an den Bun­des­ver­band autis­mus Deutsch­land e. V. oder des­sen Rechts­nach­fol­ger, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat. Besteht der Bun­des­ver­band autis­mus Deutsch­land e. V. und sein Rechts­nach­fol­ger zum Zeit­punkt der Ver­eins­auf­lö­sung nicht mehr, fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins ersatz­wei­se an den Deut­schen Pari­tä­ti­schen Wohl­fahrts­ver­band e. V. oder des­sen Rechts­nach­fol­ger, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich zu gemein­nüt­zi­gen oder mild­tä­ti­gen Zwe­cken zu ver­wen­den hat.
  3. Liqui­da­to­ren sind die bis­he­ri­gen Vor­stands­mit­glie­der, sofern nicht die Auf­lö­sungs­ver­samm­lung ande­re Liqui­da­to­ren bestellt. Die für die Vor­stands­mit­glie­der fest­ge­leg­ten Ver­tre­tungs­re­ge­lun­gen gel­ten für die Liqui­da­to­ren entsprechend.

§ 10 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vor­stand ist ermäch­tigt, Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ser Sat­zung in eige­ner Ver­ant­wor­tung zu beschlie­ßen und durch­zu­füh­ren, ohne dass es der Beschluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bedarf, sofern die­se Ände­run­gen von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt oder ange­regt wer­den. Die­se Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen allen Ver­eins­mit­glie­dern und dem Auf­sichts­rat als­bald in Text­form mit­ge­teilt werden. 
0231 / 880 886-31

Beratungstelefon

Skip to content