Vereinssatzung

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Ver­eins­sat­zung. Para­graf eins. Name und Sitz. Der Ver­band führt den Namen autis­mus Dort­mund und Umge­bung E V. Regio­nal­ver­band zur För­de­rung von Men­schen mit Autis­mus. Der Sitz des Ver­ban­des ist Dort­mund. Der Regio­nal­ver­band ist in das Ver­eins­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Er gehört dem Bun­des­ver­band autis­mus Deutsch­land E V an. Para­graf zwei. Zweck und Auf­ga­be. Satz eins. Zweck und Auf­ga­be des Ver­ban­des sind Hilfs- und För­der­mass­nah­men für Kin­der, Jugend­li­che und erwach­se­ne Men­schen mit Autis­mus, und Men­schen mit autis­ti­schen Ver­hal­tens­wei­sen. Im Fol­gen­den als Men­schen mit Autis­mus bezeich­net. Satz zwei. Der Regio­nal­ver­band ver­folgt ins­be­son­de­re fol­gen­de gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke. För­de­rung der Jugend­pfle­ge, Jugend­für­sor­ge und Jugend­er­zie­hung an geeig­ne­ten Schu­len, päd­ago­gi­schen, heil­päd­ago­gi­schen und medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen. Er beab­sich­tigt fer­ner, das Inter­es­se aller wirt­schaft­li­chen und wis­sen­schaft­li­chen Krei­se, für die spe­zi­el­len Auf­ga­ben die­ser För­de­rungs­stät­ten zu wecken, die Ver­bin­dung zwi­schen Eltern­haus und die­sen För­de­rungs­stät­ten zu fes­ti­gen, und die För­de­rungs­stät­ten in ihrer Arbeit zur Errei­chung des För­de­rungs­zie­les, nach Kräf­ten zu unter­stüt­zen. Satz drei. Der Regio­nal­ver­band kann Trä­ger sol­cher Ein­rich­tun­gen wer­den oder sich an sol­chen Ein­rich­tun­gen betei­li­gen. Satz vier. Der Regio­nal­ver­band will die Bil­dung der Eltern, Päd­ago­gen, Erzie­her und The­ra­peu­ten von Men­schen mit Autis­mus, hin­sicht­lich der bestehen­den beson­de­ren Aus­wir­kun­gen des Autis­mus för­dern. Satz fünf. Der Regio­nal­ver­band will sich mit geeig­ne­ten Mit­teln für ein bes­se­res Ver­ständ­nis der Öffent­lich­keit gegen­über den beson­de­ren Pro­ble­men der Kin­der, Jugend­li­chen aller Alters­stu­fen, und erwach­se­nen Behin­der­ten mit autis­ti­schen Ver­hal­tens­wei­sen ein­set­zen. Para­graf drei. Gemein­nüt­zig­keit. Der Regio­nal­ver­band ver­folgt aus­schliess­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Wohl­fahrts­zwe­cke, im Sin­ne des Abschnit­tes Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke der Abga­ben­ord­nung vom 01.01.1977 in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung. Der Zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch: Trä­ger­schaft des Autis­mus-The­ra­pie­zen­trums. Betei­li­gung an För­der­pro­jek-ten. Öffent­lich­keits­ar­beit. Der Regio­nal­ver­band ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­ban­des dür­fen nur für die sat­zungs­mäs­si­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­ban­des. Die Mit­glie­der erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung, oder Auf­he­bung des Ver­ban­des kei­ne Antei­le des Ver­bands­ver­mö­gens. Es darf kei­ne Per­son durch Auf­ga­ben, die dem Zweck des Ver­ban­des fremd sind, oder unver­hält­nis­mäs­sig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt wer­den. Para­graf vier. Mit­tel des Ver­ban­des. Die Mit­tel zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erhaelt der Ver­band durch: A: Mit­glieds­bei­trä­ge. B: Geld- und Sach­spen­den. C: Öffent­li­che Zuschüs­se. D: Sons­ti­ge Zuwen­dun­gen. Para­graf fünf. Mit­glied­schaft. Satz eins. Die Mit­glied­schaft des Regio­nal­ver­ban­des kön­nen erwer­ben. A: Men­schen mit Autis­mus. B: Eltern und Betreu­er von Men­schen mit Autis­mus. C: Fach­leu­te, die die Inter­es­sen der unter A und B genann­ten Per­so­nen unter­stüt­zen möch­ten, und Schü­ler, Stu­die­ren­de und Aus­zu­bil­den­de. D: Sons­ti­ge natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen, die an einer Unter­stüt­zung der Arbeit des Ver­ban­des inter­es­siert sind. Satz zwei. Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand. Para­graf sechs. Been­di­gung der Mit­glied­schaft. Satz eins. Die Mit­glied­schaft wird been­det. Durch frei­wil­li­gen Aus­tritt. Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand. Durch den Tod des Mit­glieds. Durch Aus­schlies­sung. Satz zwei. Ein Mit­glied kann mit sofor­ti­ger Wir­kung durch den Vor­stand aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es den Zie­len des Ver­ban­des ent­ge­gen arbei­tet, oder sich sonst ver­bands­schäd­lich ver­hält. Satz drei. Vor Beschluss­fas­sung ist dem betref­fen­den Mit­glied unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist Gele­gen­heit zu geben, sich zu recht­fer­ti­gen. Der Aus­schlies­sungs­be­schluss, mit den Beschlies­sungs­grün­den und Rechts­mit­tel­be­leh­rung, ist dem betref­fen­den Mit­glied mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes bekannt zu machen. Satz vier. Gegen den Beschluss steht dem Mit­glied das Recht auf Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu. Die Beru­fung muss bin­nen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Aus­schlies­sungs­be­schlus­ses ein­ge­legt wer­den. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung, die vom Vor­stand inner­halb zwei­er Mona­te zu beru­fen ist, ent­schei­det end­gül­tig. Vor Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung steht dem Mit­glied kein Recht auf Her­bei­füh­rung einer gericht­li­chen Ent­schei­dung über die Wirk­sam­keit des Aus­schlies­sungs­be­schlus­ses zu. Satz fünf. In allen Fäl­len einer Been­di­gung einer Mit­glied­schaft erlischt die Bei­trags­pflicht erst mit dem Ende des Kalen­der­jah­res. Para­graf sie­ben. Orga­ne des Ver­eins. Orga­ne des Ver­ban­des sind. A: die Mit­glie­der­ver­samm­lung. B: der Vor­stand. C: der Bei­rat. Para­graf acht. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen. Satz eins. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand nach Bedarf, min­des­tens jedoch ein­mal im Jahr, ein­be­ru­fen oder wenn ein Drit­tel der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung schrift­lich unter Anga­be des Zwecks ver­langt. Die Ein­be­ru­fung erfolgt durch schrift­li­che Ein­la­dung unter Anga­be der Tages­ord­nung mit einer Frist von min­des­tens zwei Wochen. Die Ver­samm­lung lei­tet der Vor­sit­zen­de. Er kann die Lei­tung einem ande­ren Mit­glied über­tra­gen. Satz zwei. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschliesst ins­be­son­de­re über: A: Die Wahl des Vor­stan­des und sei­nes Vor­sit­zen­den. B: Die Ent­las­tung des Vor­stan­des, C: Die Geneh­mi­gung des Jah­res­ab­schlus­ses. D: Die Wahl von min­des­tens einem Kas­sen­prü­fer, der nicht dem Vor­stand ange­hö­ren darf. E: Die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge. F: Sat­zungs­än­de­run­gen. G: Auf­lö­sung des Ver­ban­des und Ver­wen­dung des nach Berich­ti­gung der Ver­bind­lich­kei­ten ver­blei­ben­den Ver­mö­gens. H: Die Beschlüs­se wer­den in einem Pro­to­koll nie­der­ge­legt und vom jewei­li­gen Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer unter­schrie­ben. Satz drei. Jede ord­nungs­mäs­sig ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung bedür­fen der ein­fa­chen Mehr­heit der von den Erschie­ne­nen abge­ge­be­nen Stim­men. Ein Mit­glied kann sich in der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch ein ande­res Mit­glied mit­tels schrift­li­cher Voll­macht bei der Stimm­ab­ga­be ver­tre­ten las­sen. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den. Satz vier. Zu Sat­zungs­än­de­run­gen ist jedoch eine Stim­men­mehr­heit von zwei Drit­tel der Erschie­ne­nen, zur Auf­lö­sung des Ver­ban­des eine sol­che von drei Vier­tel der den Erschie­ne­nen zuste­hen­den Stim­men erfor­der­lich. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Para­graf neun. Vor­stand. Satz eins. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens 3 und höchs­tens 5 Mit­glie­dern. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt den Vor­sit­zen­den und den Schatz­meis­ter. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf 3 Jah­re gewählt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­stand bleibt so lan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist. Satz zwei. Der Vor­stand wird gericht­lich und aus­ser­ge­richt­lich im Sin­ne des Para­graf 26 B G B ver­tre­ten durch den Vor­stand. Jedes Vor­stands­mit­glied ist allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Satz drei. Für das Innen­ver­hält­nis gilt, dass zunächst der Vor­sit­zen­de den Ver­band ver­tritt. Bei Aus­fall oder Ver­hin­de­rung des Vor­sit­zen­den wird nach Abspra­che im Vor­stand einem ande­ren Vor­stands­mit­glied die Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung über­tra­gen. Satz vier. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor Ablauf sei­ner Amts­zeit aus oder ist ein Vor­stands­mit­glied dau­ernd oder län­ge­re Zeit ver­hin­dert, so ist bin­nen vier Wochen eine aus­ser­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Neu­wahl eines Nach­fol­gers ein­zu­be­ru­fen. Satz fünf. Mit­glie­der, die gegen Ent­gelt für den Ver­ein und sei­ne Ein­rich­tu­gen tätig sind, kön­nen nicht Mit­glie­der des Vor­stan­des sein. Satz sechs. Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts- und Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Satz sie­ben. Die Beschlüs­se wer­den in einem Pro­to­koll nie­der­ge­legt und von den Vor­stands­mit­glie­dern unter­schrie­ben. Para­graf zehn. Kas­sen­prü­fung. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt min­des­tens einen Kas­sen­prü­fer, der den Jah­res­ab­schluss und die Rech­nungs­füh­rung zu prü­fen hat. Para­graf elf. Bei­rat. Zur fach­li­chen Bera­tung sowie zur Pfle­ge der Kon­tak­te mit Nach­bar­or­ga­ni­sa­tio­nen und wis­sen­schaft­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen, kann vom Vor­stand ein Bei­rat gewählt wer­den. Der Bei­rat tritt nach Bedarf zusam­men. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den zu den Bei­rats­sit­zun­gen ein­ge­la­den. Die Mit­glie­der des Bei­ra­tes müs­sen nicht Mit­glie­der des Ver­ban­des sein. Para­graf zwölf. Arbeits­krei­se. Zur Wah­rung der Belan­ge der Men­schen mit autis­ti­schen Behin­de­run­gen, der Eltern und sons­ti­ger Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, kön­nen von den Mit­glie­dern ört­li­che Arbeits­krei­se gebil­det wer­den. Eltern, Päd­ago­gen, Medi­zi­ner, Sozi­al­ar­bei­ter et cete­ra. Sie wäh­len einen Spre­cher und tre­ten auf des­sen Ein­la­dung nach Bedarf zusam­men. Der Spre­cher und der Schrift­füh­rer eines Krei­ses unter­rich­ten den Vor­stand von der Arbeit des Arbeits­krei­ses. Para­graf drei­zehn. Geschäfts­jahr. Das Geschäfts­jahr des Ver­ban­des ist das Kalen­der­jahr. Para­graf vier­zehn. Auf­lö­sung. Die Auf­lö­sung eines Ver­ban­des kann nur durch eine Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der in Para­graf 8 fest­ge­leg­ten Stim­men­mehr­heit erfol­gen. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­ban­des oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Ver­ban­des an den Bun­des­ver­band autis­mus Deutsch­land E V. Soweit die­ser nicht mehr besteht, an den Deut­schen Pari­tä­ti­schen Wohl­fahrts­ver­band, die es unmit­tel­bar und aus­schliess­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den haben. Beschlüs­se über die zukünf­ti­ge Ver­wen­dung des Ver­bands­ver­mö­gens dür­fen erst nach Ein­wil­li­gung des Finanz­am­tes aus­ge­führt wer­den. Para­graf fünf­zehn. Bei­trag. Der Bei­trag für Mit­glie­der nach Para­graf 5 wird nach einer beson­de­ren Bei­trags­ord­nung fest­ge­legt, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wird. Die vor­lie­gen­de Neu­fas­sung der Sat­zung wur­de von der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins beschlos­sen am 11. August 2007. Das Pro­to­koll der Ver­samm­lung ist der Sat­zung als Anla­ge bei­gefügt. Neu­ge­fasst und geän­dert sind die Para­gra­fen. Para­graf 1, Satz vier. Para­graf 2 Absatz 1, 2, 3, 4 und fünf. Para­graf 3. Para­graf 5, Absatz 1, Zif­fer A und B. Para­graf 8 Absatz 2, Zif­fer D und E. Para­graf 9, Absät­ze 4, 5 und sechs. Para­graf zehn. Para­graf 11, Satz eins. Schluss. Die­se Sat­zung wur­de ein­stim­mig durch die Unter­zeich­ner beschlos­sen auf der Grün­dungs­ver­samm­lung in Dort­mund am 26. Mai 1976. Gezeich­ne­te Unter­schrif­ten. Para­graf 9, Absatz 1 und 2 wur­den in ihrer jet­zi­gen Fas­sung beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 22. Febru­ar 1986 in Dort­mund. Para­graf 9, Punkt 2, Absatz 2 wur­de in sei­ner jet­zi­gen Fas­sung beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 22. Febru­ar 1986 in Dort­mund. Auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 22. Febru­ar 1986 in Dort­mund wur­de beschlos­sen, dass der Ver­ein in der neu­en Fas­sung die Bezeich­nung Ver­band, Regio­nal­ver­band, erhält. Para­graf 3, Para­graf 8, Absatz 2, Para­graf 9, Absatz 4 und Para­graf 14 wur­den in ihrer jet­zi­gen Fas­sung beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 04. Novem­ber 1980 in Dort­mund. Eben­falls beschlos­sen wur­de die Strei­chung von Para­graf 6 Absatz 4. In der jet­zi­gen Fas­sung ent­spricht Para­graf 6 Absatz 4 dem Para­graf 6 Absatz 5 der vor­her­ge­hen­den Fassung. 

§ 1 Name und Sitz

Der Ver­band führt den Namen: autis­mus Dort­mund und Umge­bung e. V. Regio­nal­ver­band zur För­de­rung von Men­schen mit Autis­mus. Der Sitz des Ver­ban­des ist Dort­mund. Der Regio­nal­ver­band ist in das Ver­eins­re­gis­ter ein­zu­tra­gen. Er gehört dem Bun­des­ver­band autis­mus Deutsch­land e. V. an. 

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Zweck und Auf­ga­be des Ver­ban­des sind Hilfs- und För­der­maß­nah­men für Kin­der, Jugend­li­che und erwach­se­ne Men­schen mit Autis­mus und Men­schen mit autis­ti­schen Ver­hal­tens­wei­sen (im Fol­gen­den als Men­schen mit Autis­mus bezeichnet).
  2. Der Regio­nal­ver­band ver­folgt ins­be­son­de­re fol­gen­de gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke: För­de­rung der Jugend­pfle­ge, Jugend­für­sor­ge und Jugend­er­zie­hung an geeig­ne­ten Schu­len, päd­ago­gi­schen, heil­päd­ago­gi­schen und medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen. Er beab­sich­tigt fer­ner, das Inter­es­se aller wirt­schaft­li­chen und wis­sen­schaft­li­chen Krei­se für die spe­zi­el­len Auf­ga­ben die­ser För­de­rungs­stät­ten zu wecken, die Ver­bin­dung zwi­schen Eltern­haus und die­sen För­de­rungs­stät­ten zu fes­ti­gen und die För­de­rungs­stät­ten in ihrer Arbeit zur Errei­chung des För­de­rungs­zie­les nach Kräf­ten zu unterstützen.
  3. Der Regio­nal­ver­band kann Trä­ger sol­cher Ein­rich­tun­gen wer­den oder sich an sol­chen Ein­rich­tun­gen beteiligen.
  4. Der Regio­nal­ver­band will die Bil­dung der Eltern, Päd­ago­gen, Erzie­her und The­ra­peu­ten von Men­schen mit Autis­mus hin­sicht­lich der bestehen­den beson­de­ren Aus­wir­kun­gen des Autis­mus fördern.
  5. Der Regio­nal­ver­band will sich mit geeig­ne­ten Mit­teln für ein bes­se­res Ver­ständ­nis der Öffent­lich­keit gegen­über den beson­de­ren Pro­ble­men der Kin­der, Jugend­li­chen aller Alters­stu­fen und erwach­se­nen Behin­der­ten mit autis­ti­schen Ver­hal­tens­wei­sen einsetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Regio­nal­ver­band ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Wohl­fahrts­zwe­cke i. S. des Abschnit­tes ′Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke′ der Abga­ben­ord­nung vom 01.01.1977 in der jeweils gül­ti­gen Fassung.

Der Zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch:

  • Trä­ger­schaft des Autismus-Therapiezentrums,
  • Betei­li­gung an Förderprojekten,
  • Öffent­lich­keits­ar­beit.

Der Regio­nal­ver­band ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­ban­des dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det werden.

Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­ban­des. Die Mit­glie­der erhal­ten bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­ban­des kei­ne Antei­le des Ver­bands­ver­mö­gens. Es darf kei­ne Per­son durch Auf­ga­ben, die dem Zweck des Ver­ban­des fremd sind, oder unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt werden.

§ 4 Mittel des Verbandes

Die Mit­tel zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erhält der Ver­band durch:

  1. Mit­glieds­bei­trä­ge
  2. Geld- und Sachspenden
  3. Öffent­li­che Zuschüsse
  4. Sons­ti­ge Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft des Regio­nal­ver­ban­des kön­nen erwerben:
    • Men­schen mit Autismus;
    • Eltern/Betreuer von Men­schen mit Autismus;
    • Fach­leu­te, die die Inter­es­sen der unter (a) und (b) genann­ten Per­so­nen unter­stüt­zen möch­ten, und Schü­ler, Stu­die­ren­de und Auszubildende;
    • sons­ti­ge natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen, die an einer Unter­stüt­zung der Arbeit des Ver­ban­des inter­es­siert sind.
  1. Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft wird beendet:
  • durch frei­wil­li­gen Aus­tritt. Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vorstand;
  • durch den Tod des Mitglieds;
  • durch Aus­schlie­ßung.
  1. Ein Mit­glied kann mit sofor­ti­ger Wir­kung durch den Vor­stand aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es den Zie­len des Ver­ban­des ent­ge­gen arbei­tet oder sich sonst ver­bands­schäd­lich verhält.
  2. Vor Beschluss­fas­sung ist dem betref­fen­den Mit­glied unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist Gele­gen­heit zu geben, sich zu recht­fer­ti­gen. Der Aus­schlie­ßungs­be­schluss mit den Beschlie­ßungs­grün­den und Rechts­mit­tel­be­leh­rung ist dem betref­fen­den Mit­glied mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes bekannt zu machen.
  3. Gegen den Beschluss steht dem Mit­glied das Recht auf Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu. Die Beru­fung muss bin­nen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Aus­schlie­ßungs­be­schlus­ses ein­ge­legt wer­den. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung, die vom Vor­stand inner­halb zwei­er Mona­te zu beru­fen ist, ent­schei­det end­gül­tig. Vor Ent­schei­dung der Mit­glie­der­ver­samm­lung steht dem Mit­glied kein Recht auf Her­bei­füh­rung einer gericht­li­chen Ent­schei­dung über die Wirk­sam­keit des Aus­schlie­ßungs­be­schlus­ses zu.
  4. In allen Fäl­len einer Been­di­gung einer Mit­glied­schaft erlischt die Bei­trags­pflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.

§ 7 Organe des Verbandes

Orga­ne des Ver­ban­des sind:

(a) die Mitgliederversammlung;

(b) der Vorstand;

(c) der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand nach Bedarf, min­des­tens jedoch ein­mal im Jahr, ein­be­ru­fen oder wenn ein Drit­tel der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung schrift­lich unter Anga­be des Zwecks ver­langt. Die Ein­be­ru­fung erfolgt durch schrift­li­che Ein­la­dung unter Anga­be der Tages­ord­nung mit einer Frist von min­des­tens zwei Wochen. Die Ver­samm­lung lei­tet der Vor­sit­zen­de; er kann die Lei­tung einem ande­ren Mit­glied übertragen.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt ins­be­son­de­re über:
  • Die Wahl des Vor­stan­des und sei­nes Vorsitzenden;
  • Die Ent­las­tung des Vorstandes;
  • Die Geneh­mi­gung des Jahresabschlusses;
  • Die Wahl von min­des­tens einem Kas­sen­prü­fer, der nicht dem Vor­stand ange­hö­ren darf;
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • Sat­zungs­än­de­run­gen;
  • Auf­lö­sung des Ver­ban­des und Ver­wen­dung des nach Berich­ti­gung der Ver­bind­lich­kei­ten ver­blei­ben­den Vermögens.
  • Die Beschlüs­se wer­den in einem Pro­to­koll nie­der gelegt und vom jewei­li­gen Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer unterschrieben.
  1. Jede ord­nungs­mä­ßig ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig. Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung bedür­fen der ein­fa­chen Mehr­heit der von den Erschie­ne­nen abge­ge­be­nen Stim­men. Ein Mit­glied kann sich in der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch ein ande­res Mit­glied mit­tels schrift­li­cher Voll­macht bei der Stimm­ab­ga­be ver­tre­ten las­sen. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vorsitzenden.
  2. Zu Sat­zungs­än­de­run­gen ist jedoch eine Stim­men­mehr­heit von 2/3 der Erschie­ne­nen, zur Auf­lö­sung des Ver­ban­des eine sol­che von 3/4 der den Erschie­ne­nen zuste­hen­den Stim­men erfor­der­lich. Jedes Mit­glied hat eine Stimme.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus min­des­tens 3 und höchs­tens 5 Mit­glie­dern.
    Die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt den Vor­sit­zen­den und den Schatz­meis­ter.
    Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf 3 Jah­re gewählt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­stand bleibt so lan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist.
  2. Der Vor­stand wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich im Sin­ne des § 26 BGB ver­tre­ten durch den Vor­stand. Jedes Vor­stands­mit­glied ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Für das Innen­ver­hält­nis gilt, dass zunächst der Vor­sit­zen­de den Ver­band ver­tritt. Bei Aus­fall oder Ver­hin­de­rung des Vor­sit­zen­den wird nach Abspra­che im Vor­stand einem ande­ren Vor­stands­mit­glied die Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung übertragen.
  4. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor Ablauf sei­ner Amts­zeit aus oder ist ein Vor­stands­mit­glied dau­ernd oder län­ge­re Zeit ver­hin­dert, so ist bin­nen vier Wochen eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Neu­wahl eines Nach­fol­gers einzuberufen.
  5. Mit­glie­der, die gegen Ent­gelt für den Ver­ein und sei­ne Ein­rich­tu­gen tätig sind, kön­nen nicht Mit­glie­der des Vor­stan­des sein.
  6. Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts- und Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vornehmen.
  7. Die Beschlüs­se wer­den in einem Pro­to­koll nie­der­ge­legt und von den Vor­stands­mit­glie­dern unterschrieben.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt min­des­tens einen Kas­sen­prü­fer, der den Jah­res­ab­schluss und die Rech­nungs­füh­rung zu prü­fen hat.

§ 11 Beirat

Zur fach­li­chen Bera­tung sowie zur Pfle­ge der Kon­tak­te mit Nach­bar­or­ga­ni­sa­tio­nen und wis­sen­schaft­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen kann vom Vor­stand ein Bei­rat gewählt wer­den. Der Bei­rat tritt nach Bedarf zusam­men. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den zu den Bei­rats­sit­zun­gen ein­ge­la­den. Die Mit­glie­der des Bei­ra­tes müs­sen nicht Mit­glie­der des Ver­ban­des sein.

§ 12 Arbeitskreise

Zur Wah­rung der Belan­ge der Men­schen mit autis­ti­schen Behin­de­run­gen, der Eltern und sons­ti­ger Erzie­hungs­be­rech­tig­ten kön­nen von den Mit­glie­dern ört­li­che Arbeits­krei­se gebil­det wer­den (Eltern, Päd­ago­gen, Medi­zi­ner, Sozi­al­ar­bei­ter etc.). Sie wäh­len einen Spre­cher und tre­ten auf des­sen Ein­la­dung nach Bedarf zusam­men. Der Spre­cher und der Schrift­füh­rer eines Krei­ses unter­rich­ten den Vor­stand von der Arbeit des Arbeitskreises.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr des Ver­ban­des ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung

Die Auf­lö­sung eines Ver­ban­des kann nur durch eine Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der in § 8 fest­ge­leg­ten Stim­men­mehr­heit erfol­gen. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­ban­des oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Ver­ban­des an den Bun­des­ver­band autis­mus Deutsch­land e. V., soweit die­ser nicht mehr besteht, an den Deut­schen Pari­tä­ti­schen Wohl­fahrts­ver­band, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den haben. Beschlüs­se über die zukünf­ti­ge Ver­wen­dung des Ver­bands­ver­mö­gens dür­fen erst nach Ein­wil­li­gung des Finanz­am­tes aus­ge­führt werden. 

§ 15 Beitrag

Der Bei­trag für Mit­glie­der nach § 5 wird nach einer beson­de­ren Bei­trags­ord­nung fest­ge­legt, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wird.

Die vor­lie­gen­de Neu­fas­sung der Sat­zung wur­de von der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins beschlos­sen am 11. August 2007. Das Pro­to­koll der Ver­samm­lung ist der Sat­zung als Anla­ge beigefügt.

Neu­ge­fasst und geän­dert sind die §§

  • 1 Satz 4
  • 2 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5
  • 3
  • 5 Abs. 1, Zif­fer a) und b)
  • 8 Abs. 2 Zif­fer d), e)
  • 9 Abse. 4, 5 und 6
  • 10
  • 11 Satz 1

Schluss

Die­se Sat­zung wur­de ein­stim­mig durch die Unter­zeich­ner beschlos­sen auf der Grün­dungs­ver­samm­lung in Dort­mund am 26. Mai 1976.

Gez. Unter­schrif­ten

§ 9 Abs. 1 und 2 wur­den in ihrer jet­zi­gen Fas­sung beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 22. Febru­ar 1986 in Dortmund.

§ 9 Punkt (2) Absatz 2 wur­de in sei­ner jet­zi­gen Fas­sung beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 22. Febru­ar 1986 in Dortmund.

Auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 22. Febru­ar 1986 in Dort­mund wur­de beschlos­sen, dass der Ver­ein in der neu­en Fas­sung die Bezeich­nung Ver­band (Regio­nal­ver­band) erhält.

§ 3; § 8 Abs. 2; § 9 Abs. 4 und § 14 wur­den in ihrer jet­zi­gen Fas­sung beschlos­sen auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung am 04. Novem­ber 1980 in Dort­mund. Eben­falls beschlos­sen wur­de die Strei­chung von § 6 Abs. 4. In der jet­zi­gen Fas­sung ent­spricht § 6 Abs. 4 dem § 6 Abs. 5 der vor­her­ge­hen­den Fassung.

0231 / 880 886-31

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